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   VGH Bayern, 14.10.1998 - 4 B 98.505   

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VGH Bayern, 14.10.1998 - 4 B 98.505 (https://dejure.org/1998,17753)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.10.1998 - 4 B 98.505 (https://dejure.org/1998,17753)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Oktober 1998 - 4 B 98.505 (https://dejure.org/1998,17753)
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Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961

    Bürgerbegehren über Vorentscheidung zu Bebauungsplan

    Ein Bürgerbegehren, das die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein bestimmtes Gebiet betrifft und dabei gewisse Vorgaben macht, liegt im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und ist durch den Negativkatalog in Art. 18 a Abs. 3 GO nicht ausgeschlossen (BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505, VGH n.F. 52, 12/18 m.w.N.; B.v. 23.4.1997 - 4 ZE 97.1237, NVwZ 1998, 423; B.v. 7.10.1997 - 4 ZE 97.2965, BayVBl. 1998, 85; Thum, a.a.O. 13.01 Anm. 2 e) aa) S. 10).
  • VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau

    Diese von einem Bürgerentscheid ausgehende besondere Bindungswirkung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dessen Gegenstand im Zeitpunkt des Bürgerentscheids sich so konkret darstellt, dass er einer verantwortlichen Entscheidung zugänglich ist und nicht etwa "eine Bindung ins Blaue hinein" bewirkt (ebenso OVG NW, Urteil vom 19.02.2008 - 15 A 2961/07 -, NVwZ-RR 2008, 636 ff., Beschluss vom 18.10.2007 - 15 A 2666/07 -, juris, und Urteil vom 23.04.2002 - 15 A 5594/00 - DÖV 2002, 961 f.; OVG Saarland, Urteil vom 12.06.2008 - 1 A 3/08 -, juris; VG Minden, Urteil vom 01.08.2007 - 3 K 422/07 -, juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 08.04.2005 - 4 ZB 04.1264 -, NVwZ-RR 2006, 209 ff.; a. A. BayVGH, Urteil vom 14.10.1998 - 4 B 98.505 - VG Regensburg, Urteil vom 05.07.2000 - RO 3 K 99.2408 - jeweils juris; einschränkend VG Oldenburg, Beschluss vom 17.06.2004 - 2 B 1293/04 - juris; s. zum Ganzen auch Ritgen, Die Zulässigkeit von Bürgerbegehren, NWVBl 2003, 87 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851

    Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" ist unzulässig

    Die in solchen Fällen häufig verwendeten Formulierungen der Abstimmungsfrage, mit denen die Organe der Gemeinde verpflichtet werden sollen, zur Verhinderung des Vorhabens "alle rechtlichen Mittel" einzusetzen (BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 42) oder "alle zulässigen rechtlichen Möglichkeiten" auszuschöpfen (BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505 - VGH n.F. 52, 12/14), verstoßen dann nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn sie sich auf ein laufendes fachplanungsrechtliches oder sonstiges Zulassungsverfahren beziehen, das der Gemeinde eine selbständige Rechtsposition vermittelt (§ 36 BauGB) oder bei dem ihre Einwände zumindest in der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 38 BauGB).
  • VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07

    Durchführung eines Bürgerentscheids

    In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der der Senat aus obigen Gründen im Wesentlichen folgt, ist zwar die Möglichkeit der redaktionellen Änderung der Fragestellung eines Bürgerbegehrens durch deren Vertreter/innen zur Behebung rechtlicher Zweifel zugelassen worden; allerdings nur, wenn sie dazu auf den Unterschriftenlisten ausdrücklich ermächtigt worden sind und keine inhaltlichen Änderungen der Fragestellung herbeigeführt werden, sondern lediglich das zum Ausdruck kommt, was bei vernünftiger Auslegung des Bürgerbegehrens sowieso gilt (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - 4 B 98.505 - juris Rdnr. 31).
  • VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992

    Zur Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens

    Die in solchen Fällen häufig verwendeten Formulierungen der Abstimmungsfrage, mit denen die Organe der Gemeinde verpflichtet werden sollen, zur Verhinderung des Vorhabens "alle rechtlichen Mittel" einzusetzen (BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 42) oder "alle zulässigen rechtlichen Möglichkeiten" auszuschöpfen (BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505 - VGH n.F. 52, 12/14), verstoßen dann nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn sie sich auf ein laufendes fachplanungsrechtliches oder sonstiges Zulassungsverfahren beziehen, das der Gemeinde eine selbständige Rechtsposition vermittelt (§ 36 BauGB) oder bei dem ihre Einwände zumindest in der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 38 BauGB).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.01.2022 - 10 B 11526/21

    Eilantrag zum Bürgerbegehren "Rettet das Freibad Wittlich" erfolglos

    Insofern wäre zu entscheiden, ob die Fragestellung des Bürgerbegehrens wegen des baulichen Zustandes des Wittlicher Freibades und etwaiger Auswirkungen seiner Erhaltung in der jetzigen Ausgestaltung auf den beschlossenen Standort des nicht streitigen Neubaus des Hallenbades einen konkreten Umsetzungsvorschlag (alternative Planungsvariante) hätte enthalten müssen (vgl. zu einem wegen Sanierungsbedürftigkeit geschlossenen Freibad: SaarlOVG, Urteil vom 12. Juni 2008 - 1 A 3/08 -, juris) oder ob dies deshalb nicht erforderlich war, weil die formulierte Frage auf einen Grundsatzbeschluss zur Erhaltung des Bades bei Durchführung notwendiger und ausreichender Unterhaltungsmaßnahmen gerichtet war, der auch dann bürgerbegehrensfähig sein kann, wenn weitere ausführende Entscheidungen durch Gemeindeorgane erforderlich sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019 - 10 A 10472/19.OVG -, juris, Rn. 38; BayVGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 B 98.505 -, juris, Rn. 32).
  • VGH Bayern, 19.03.2007 - 4 CE 07.416

    Einstellung von Bauleitplanverfahren durch Bürgerbegehren - Bürgerbegehren -

    a) Das Bürgerbegehren betrifft die kommunale Bauleitplanung und damit den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB); es ist auch nicht durch den Negativkatalog in Art. 18a Abs. 3 GO ausgeschlossen (zur Bauleitplanung allgemein BayVGH, U.v. 14.10.1998 ­ 4 B 98.505, VGH n.F. 52, 12/18).
  • VG Regensburg, 07.08.2013 - RO 3 K 13.767

    Bürgerbegehren "Pro Amberger Wasser" zulässig - Rechtsaufsichtliche Beanstandung

    Es widerspräche der Verwaltungsökonomie, einen kosten- und verwaltungsaufwändigen Bürgerentscheid durchzuführen, um anschließend festzustellen, dass der Bürgerentscheid rechtswidrig und nichtig ist (vgl. dazu BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505 - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 4059/08

    Widerspruch durch den Gemeindevorstand; redaktionelle Änderung der Fragestellung

    Nach der Rechtssprechung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs ist zwar die redaktionelle Änderung der Fragestellung eines Bürgerbegehrens durch deren Vertreter/Vertreterinnen zur Behebung rechtlicher Zweifel zulässig, allerdings nur, wenn sie dazu auf den Unterschriftenlisten ausdrücklich ermächtigt worden sind und keine inhaltliche Änderung der Fragestellung herbeigeführt wird, sondern lediglich das zum Ausdruck kommt, was bei vernünftiger Auslegung des Bürgerbegehrens sowieso gilt (Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007, 8 TG 1562/07 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bay. Verwaltungsgerichtshof, Bay.VGH, Urteil vom 14.10.1998, 4 B 98.505 - juris -).
  • VG Regensburg, 28.05.2008 - RO 3 K 07.02123

    Bürgerbegehren, Straßenausbaubeitrag, Vollausbau, Oberbauverstärkung,

    Maßgeblich hierfür ist, dass es der Verwaltungsökonomie widerspräche, einen kosten- und verwaltungsaufwändigen Bürgerentscheid durchzuführen, um anschließend festzustellen, dass der Bürgerentscheid rechtswidrig und nichtig ist (vgl. dazu BayVGH vom 14.7.1998 Az.: 4 B 98.505).
  • VG Regensburg, 15.01.2014 - RN 3 K 13.540

    Zulassung eines Bürgerbegehrens; Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen

  • VG Würzburg, 26.04.2023 - W 2 K 22.1548

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

  • VG Regensburg, 15.01.2014 - 3 K 13.540

    Zulassung eines Bürgerbegehrens; Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen

  • VG Regensburg, 10.11.2010 - RO 3 K 10.337

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Bürgerbegehrens über die Bestimmung des

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